Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lucky-Steel GmbH, Wiesmoor

§ 1

Geltungsbereich

1.     Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen neben dem Angebot und in der Auftragsbestätigung aufgeführten besonderen Bedingungen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.

2.     Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche, schriftliche und firmenmäßig gekennzeichnete Zustimmung des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt. Unser Schweigen gilt nicht als Anerkennung widersprechender AGB unseres Kunden.

3.     Die Ziff. 1. und 2. finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher ist. Diese Bedingungen werden entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsinhalt.

4.     Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2

Vertragsabschluss

1.     Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag ist für uns erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Alle Absprachen, auch ergänzender Art, die durch Telefon, Telefax, E-Mail oder durch Vertreter getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns nicht, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

2.     An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.

3.     Der Kunde ist für die Beachtung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter verantwortlich. Er wird uns bei Inanspruchnahme dieser Dritten auf Verlangen von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freistellen bzw. bereits entstandene Kosten ersetzen.

4.     Sofern die Auftragsbestätigung von der mündlichen Bestellung abweicht, gilt der Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.

5.     Ziff. 4 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und anderen Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.

§ 3

Preise/Zahlung

1.     Die Preise sind Nettopreise und verstehen sind zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sie gelten gemäß den im Angebot und in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen.

2.     Umstände, die 4 Monate nach Vertragsschluss eintreten und welche die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen diesen zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.

3.     Ändern sich Materialkosten 4 Monate nach Vertragsschluss in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich, so sind wir - gegen Nachweis dieser Erhöhungen - berechtigt, die Preise entsprechend zu berücksichtigen.

4.     Rechnungsbeträge sind grundsätzlich bei Abholung bzw. bei Übergabe fällig. Ist eine Zahlung auf Rechnung vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Übergabe der Ware.

5.     Bei Zahlung nach dem unter Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden für Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288

Abs. 1, 247 BGB) berechnet. Für sonstige Kunden gilt hier ein Verzugszinssatz in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.     Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.

7.     Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8.     Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Sie stellen von unserer Seite kein bindendes Angebot dar.

§ 4

Lieferfrist

1.     Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung selbst übernehmen.

2.     Hat jedoch der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.

3.     Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht zu vertretener Umstände gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden dem Kunden von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

4.     Ziff. 3 findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zugerechnet werden kann.

5.     Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenen Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.

§ 5

Übergabe

1.     Der Kunde trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung selbst übernommen haben.

2.     Wir werden die Ware auf Wunsch des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern.

3.     Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.

4.     Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an uns Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

§ 6

Eigentumsvorbehalt

1.     Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, sobald wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrentvorbehalt). Dieser Vorbehalt gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten; in diesem Fall bezieht sich der Eigentumsvorbehalt lediglich auf alle Forderungen aus dem einzelnen Vertragsverhältnis.

2.     Wir sind berechtigt, vom Käufer die Sache herauszuverlangen, wenn wir den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unter Übersendung aller Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstehenden Ausfall.

3.     Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilmäßig Miteigentum an uns überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4.     Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware oder von Ware, an der wir gemäß § 6 Ziff. 3 Eigentum oder Miteigentum haben, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Sobald wir nur Miteigentümer sind, beschränkt sich die Abtretung auf einen Teil der Forderung, dessen Höhe der von uns dem Kunden berechneten Kaufpreisforderung sowie etwaiger Nebenforderungen entspricht. Tritt an die Stelle der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware eine andere Forderung, z. B. auf Versicherungsleistung oder Schadensersatz, erfasst die Abtretung diese Forderung. Die Bestimmung über die Teilabtretung bezüglich der Ware, an der wir gemäß § 6 Ziff. 3 Eigentum oder Miteigentum haben, gilt entsprechend. Steht die abzutretende Forderung im Kontokorrent, tritt der Kunde die Forderung aus dem Schlusssaldo in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Kaufpreises an uns ab. In allen Fällen nehmen wir die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt.

Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart, ist er zur Veräußerung der Ware nicht berechtigt solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

5.     Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der aufgrund von § 6 Abs. 3 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

6.     Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern.

7.     Soweit der Eigentumsvorbehalt aus rechtlichen Gründen der Eintragung in einem Register bedarf, ist der Kunde verpflichtet, seine Einwilligung hierzu in der erforderlichen Form zu erklären. Falls ein Eigentumsvorbehalt oder eine sonstige nach diesen Bedingungen vereinbarte Sicherung nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand oder andere Sicherungsmittel aber gestattet sind, so stehen uns diese Rechte zu. Der Kunde erklärt hierzu bereits sein Einverständnis und hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu leisten.

8.     Der Kunde hat uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.

§ 7

Rechte des Kunden bei Mängeln

1.     Zweite-Wahl-Materiale

Wird Zweite-Wahl-Material geschuldet, handelt es sich nicht um Material mittlerer Art und Güte, sondern um solches, das von der üblichen Norm solcher Materialien abweicht. Dieses Material kann Kratzer, Beulen, Schaum- und Lackfehler (z. B. die Beschichtung löst sich vom Blech) sowie größere Tolleranzen in den Abmessungen und der Materialstärke, Nichteinhaltung der DIN- und RAL- Vorschriften wie auch Unebenheiten des Materials aufweisen. Diese Abweichungen von der üblichen Norm können ausweislich der Kaufentscheidung keinen Mangel darstellen.

2.     Ist der Kunde ein Verbraucher, so stehen ihm die gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche und Mängelrechte ungekürzt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zu. Die nachstehenden Ziff. 3 und 4 finden für diesen Kundenkreis keine Anwendung.

3.     Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so haben wir die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, uns gegenüber nachweisbar zu rügen. Soweit es sich um versteckte Mängel handelt, gilt dies von deren Endeckung an. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Werden Mängel nicht im obigen Sinne rechtzeitig gerügt, so verliert der Kunde seine Nacherfüllungsansprüche.

4.     Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen sind.

5.     Der Kunde hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir keine weitere Haftung für eintretende Schäden. Beruht die Mangelhaftigkeit der Sache auf unsachgemäßem Gebrauch oder auf Eingriffen Dritten, die nicht durch uns ausdrücklich autorisiert worden sind, so hat der Kunde die Kosten der Reparatur zu tragen. Wir werden den Kunden vorher darauf hinweisen. Lehnt der Kunde unter diesen Umständen eine Reparatur ab, so hat er unsere Auslagen gegen Nachweis zu erstatten.

6.     Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn diese auf eine durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen verursachte grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Wir haben ferner die Mangelhaftigkeit der Sache dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf die vom Kunden gewünschten Spezifikationen zurückzuführen ist.

Vorstehendes gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir nur soweit der Schaden vorhersehbar war.

7.     Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

8.     Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8

Haftungsausschluss/- begrenzung

1.     Alle sonstigen Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

2.     Ziff. 1 gilt dann ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

 

3.     Ziff. 1 gilt auch nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir nur soweit der Schaden vorhersehbar war.

§ 9

Rücknahme gelieferter Ware

Durch uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nur nach individueller schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen. Dieses gilt nicht im Falle eines Rücktritts.

§ 10

Rechtswahl/Gerichtsstand

1.     Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.

2.     Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist für Gegenstandswerte bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 das Amtsgericht Aurich. Für Rechtsstreitigkeiten über EUR 5.000,00 ist Gerichtsstand das Landgericht Aurich. Jedoch steht es uns frei, auch am Sitz des Schuldners zu klagen.

3.     Ziff. 2. findet auf Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern und Nichtkaufleuten keine Anwendung.

§ 11

Erfüllungsort

Erfüllungsort aller vertraglichen Ansprüche ist Aurich